Ausbildereignungsprüfung bestanden – und jetzt?
Es ist geschafft – Sie haben die Ausbildereignungsprüfung bestanden und haben nun die Befähigung, auszubilden. Aber was sind eigentlich die nächsten Schritte und wie kommt man an Auszubildende?
Änderung des Arbeitsvertrags ?
Sie haben nun seitens der zuständigen Kammer die Bescheinigung erhalten, ausbilden zu dürfen. Dies muss nicht zwingend sofort in Ihrem Arbeitsvertrag mit aufgenommen werden, sollte aber bei Gelegenheit auf jeden Fall mit eingetragen werden. Hier kommt es auch darauf an, ob Sie zwar erst einmal über die Befähigung als Ausbilder/in verfügen, jedoch noch nicht aktiv ausbilden oder aber ob in der Ausbildung der Azubis fortan Ihre Hauptaufgabe besteht. Sinnvoll ist es in jedem Fall, die Stellenbeschreibung zu aktualisieren. Auch die Personalabteilung kann hier zu Rate gezogen werden.
Wie komme ich an Auszubildende ?
Zunächst einmal kümmert sich normaler Weise Ihr Betrieb darum, dass Auszubildende eingestellt werden. War dies bisher nicht der Fall, suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten und überlegen Sie, über welche Wege sich Auszubildende in Ihrem Unternehmen bewerben können, welche Ausbildungsberufe angeboten werden können, an wen künftige Azubis ihre Unterlagen richten sollen und wie, wo und wann Sie die freien Ausbildungsplätze kommunizieren (z.B. über soziale Medien, Ausbildungsmessen, o.Ä.).
Zusätzliche Versicherungen abschließen ?
Manchem neuen Ausbilder stellt sich die Frage, ob er eine zusätzliche Rechtsschutzversicherung oder eine spezielle Haftpflichtversicherung abschließen solle. Letztlich muss diese Entscheidung jeder für sich selbst treffen. Bei Unsicherheit empfiehlt es sich, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und hier konkret nachzufragen. Grundsätzlich sollte jedoch auch der Betrieb versichert sein für den Fall, dass ein Azubi Fehler macht. Auch mir selbst ist kein Ausbilder bekannt, der eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen oder gar benötigt hätte.
Muss ich jetzt ausbilden ?
Sie haben den Ausbilderschein, wollen aber gar nicht oder noch nicht ausbilden? Dann ist dies sicherlich eine Frage, die nur in Zusammenhang mit anderen Rahmenbedingungen zu beantworten ist. Es zählt einerseits, ob Sie die Ausbildereignung auf eigene Rechnung und aus eigenem Interesse absolviert haben. Andererseits kann es relevant sein, ob im Vorfeld eine Vereinbarung geschlossen wurden. Z.B.: Der Betrieb übernimmt die Kosten für die Ausbildung zum Ausbilder sowie die Prüfungsgebühren, im Gegenzug müssen Sie mindestens 2 Jahre als Ausbilder im Betrieb tätig sein. Wichtig ist hierbei, ob und was ggf. vereinbart wurde oder ob Sie sich zunächst privat und sozusagen für einen späteren Zeitpunkt fortgebildet haben.
Wem kann ich meine Fragen stellen ?
Sie haben die Ausbildereignungsprüfung bestanden, wissen jetzt aber nicht so recht weiter? Sie haben noch offene Fragen? Schreiben Sie uns gern in die Kommentar-Funktion unter diesem Beitrag!
Kommentare
Guten Tag!
Meine Frage ist ob es aufbaukurse/weiterbildungskurse, zb pädagogische, nach dem AEVO gibt!
Pädagogische Schulungen aufbauend auf dem AEVO o.ä.
Lg
Bitte nutzen Sie für Fragen zum Thema AEVO/Ausbilderschein bitte auch gern unsere XING-Community für Ausbilder
Hallo Josie,
es gibt verschiedene Möglichkeiten, die eigene Ausbildungsarbeit durch Weiterbildungen zu vertiefen.
Am besten schauen Sie einmal auf den Seiten der zuständigen Kammer oder auch bei privaten Anbietern. Oft gibt es dort Angebote für Lehrkräfte und Ausbilder und Sie können dann schauen, welches Angebot genau Ihren Vorstellungen entspricht.
Herzliche Grüße,
Sina Hankofer
Sehr geehrte Damen und Herren, kann ich mit meiner bestandenen ausbildereignungsprüfung auch in pädagogischen berufen ausbilden? Lg
Hallo Frau Heinrich,
die Ausbildereignung qualifiziert Sie grundsätzlich als Ausbilderin, nicht für einen speziellen Beruf. Wichtig ist, dass Sie die entsprechende berufliche Qualifikation für den Beruf nachweisen, in dem Sie ausbilden wollen. Mit einem über mehrere Jahre erlernten Beruf verfügen Sie über diese berufliche Qualifikation.
Herzliche Grüße,
Sina Hankofer
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe den AdA-Schein im Jahre 2017 erhalten. Nun habe ich eine neuen Arbeitsplatz bei dem ich ausbilden darf.
Ich habe damals lediglich eine Kopie der Bestätigung über die Ausbildereignung erhalten. An welches Amt bzw. An welche Stelle muss ich mich jetzt für den tatsächlichen Schein wenden? An die Gemeinde? Die Handwerkskammer?
Lg Manuela
Hallo Manuela,
am besten wenden Sie sich an die Institution, bei der Sie seinerzeit die Prüfung abgelegt haben. Haben Sie Ihre Ausbildereignungsprüfung über die Handwerkskammer abgelegt, dann ist diese Ihr Ansprechpartner. Haben Sie die Prüfung bei der IHK gemacht, können Sie sich an diese wenden.
Herzliche Grüße,
Sina Hankofer
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Vorgesetzter ist auf mich zugekommen und mich gefragt, ob ich denn den Ausbilder für unseren Betrieb machen wolle. Den ADA-Schein besitze ich schon seit über 7 Jahren und er war bei meiner Einstellung im Betrieb auch nicht relevant.
Laut meinem Vorgesetzten würde die Arbeit mit den Auszubildenden ca. 10-15 % meiner Zeit beanspruchen.
Die Tätigkeit als Ausbilder führe ich jetzt schon seit ca. 7 Monaten aus, bin aber noch nicht offiziell bei der HWK eingetragen. ( Aktuell 22 Auszubildende )
Jetzt stellen sich mir diverse Fragen:
1. Was muss ich Versicherungstechnisch beachten als Ausbilder?
2. Kann ich eine Höhere Vergütung verlangen mit der Zusatzqualifikation
3. Was sollte in meinem Arbeitsvertrag stehen damit ich abgesichert bin usw.?
4. Wie schaut es aus mit Zusatzvergütung mit Arbeit am Wochenende Messen etc.?
Vielen Dank im Voraus
MfG Lukas
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Hallo Lukas,
in unserem Handelsbetrieb werden die Azubis natürlich zunächst der jeweiligen Kammer gemeldet. Der Versicherung melden wir sie bspw. dann, wenn sie im Lager auch den Stapler bedienen oder eines der betrieblichen Fahrzeuge oder auch in der Abfrage der Arbeitnehmeranzahl.
Eine höhere Gratifikation können Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen, hier bestehen aber auch die Möglichkeiten, dass dieser eine höhere Vergütung nicht leisten kann oder will.
Arbeit am Wochenende oder auf Messen: Wir schreiben die Teilnahme an Messen u.ä. gleich zu Beginn in den Ausbildungsvertrag unserer Azubis. Findet der Messebesuch am Wochenende statt oder hat (für alle) Überstunden zur Folge, müssen diese durch Freizeitausgleich oder durch Vergütung ausgeglichen werden. Bitte von vornherein unbedingt Überstundenregelungen bzw. maximale Arbeitszeit/Woche für Azubis beachten!
Beste Grüße,
Sina Hankofer