Rechte der Auszubildenden: Wann kommt eine Verlängerung in Frage?
Es kommt schon einmal vor, dass Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen und dann einen zweiten Anlauf benötigen. Können Sie die Ausbildungszeit Ihres Auszubildenden in solch einem Fall einfach verlängern – oder müssen Sie es sogar?
Wann kann die Ausbildungszeit verlängert werden?
Hat Ihr Auszubildender die Abschlussprüfung nicht bestanden und möchte diese wiederholen, ist eine Verlängerung der Ausbildungszeit der richtige Weg. Eine Verlängerung kann aber zum Beispiel auch dann ratsam sein, wenn ein Auszubildender über einen sehr langen Zeitraum krankheitsbedingt weder im Unternehmen noch in der Berufsschule war, und ein Erreichen des Ausbildungsziels nicht mehr gewährleistet ist. Möglicherweise braucht Ihr Auszubildender auch einfach etwas länger, da sein Lerntempo sehr langsam ist und er bereits die Zwischenprüfung nur mit Mühe bestanden hat.
Die Pflicht zur Verlängerung
Im Berufsbildungsgesetz ist die Verlängerung der Ausbildungszeit in § 21 Abs. 3 geregelt.
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Daraus ergibt sich für Sie als Ausbilder, dass Sie Ihrem Auszubildenden als Ausbildungsbetrieb auch dann zur Seite stehen, wenn er beim ersten Anlauf durch die Abschlussprüfung fällt.
Das BBiG regelt in § 8 die Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit ebenfalls:
(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung […] sind die Ausbildenden zu hören.
(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder die Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen.