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Auszubildende in Quarantäne: Entschädigungs- und Vergütungsanspruch

Können Unternehmen eine Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz beantragen, wenn Auszubildende sich in Quarantäne begeben müssen? Und muss die Ausbildungsvergütung weiterhin gezahlt werden?

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Kein Ent­schädigungs­anspruch wegen Quarantäneanordnung für Auszubildenden bei Fortzahlung der Aus­bildungs­vergütung

Muss ein Auszubildender wegen des Kontakts zu einem Coronavirus Infizierten in Quarantäne, besteht kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 56 IfSchG. Denn er erhält weiterhin seine Aus­bildungs­vergütung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG. Dies hat das Verwaltungsgericht Gera entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2020 musste ein in einer in Thüringen ansässigen Elektrofirma beschäftigter Auszubildender für 14 Tage in Quarantäne, weil er Kontakt zu einem mit dem Coronavirus infizierten Person hatte. Für die Zeit der Quarantäne erhielt der Auszubildende weiterhin seine Vergütung. Die Betreiberin der Elektrofirma verlangte nunmehr die Zahlung einer Entschädigung für den Auszubildenden auf Basis des Infektionsschutzgesetzes. Die zuständige Behörde lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Entschädigung nur wegen Verdienstausfalls gezahlt werde. Der Auszubildende habe einen solchen Verdienstausfall aber nicht erlitten. Die Firmeninhaberin erhob schließlich Klage.

Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Quarantäne

Das Verwaltungsgericht Gera wies die Klage zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 56 IfSchG. Der Anspruch bestehe nur, wenn zum Beispiel aufgrund einer Quarantäneanordnung beim Betroffenen ein Verdienstausfall eintritt. Dies sei hier nicht der Fall, da der Auszubildende trotz der Quarantäne einen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung hatte. Die Entschädigungszahlung bezwecke nicht die finanzielle Entlastung des Arbeitgebers vor der Verpflichtung zur Lohnfortzahlung.

Auszubildender hat trotz Quarantäne Anspruch auf Vergütung

Der Fortzahlungsanspruch des Auszubildenden ergebe sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG, so das Verwaltungsgericht. Bei der Quarantäneanordnung wegen Kontakts mit einem Coronavirus Infizierten handele es sich um ein persönliches Leistungshindernis im Sinne der Vorschrift.

Verwaltungsgericht GeraUrteil vom 14.10.2021 – 3 K 280/21 Ge –

Quelle: Kostenlose Urteile Urteil > 3 K 280/21 Ge | VG Gera

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