Rechte der Auszubildenden: Wann kommt eine Verkürzung in Frage?
Die Regelausbildungszeit zu verkürzen, kann für einen Auszubildenden durchaus interessant sein. Unter welchen Voraussetzungen eine Verkürzung möglich ist und an welchen rechtlichen Vorgaben Sie sich orientieren sollten, erfahren Sie hier.
Wann kann verkürzt werden?
Hat Ihr Auszubildender seine Ausbildung bereits in einem anderen Betrieb begonnen, diese jedoch abgebrochen, kann eine Verkürzung des Ausbildungszeit in Frage kommen. Kann Ihr Auszubildender die bereits geleistete Ausbildungszeit anhand des gegengezeichneten Berichtshefts nachweisen, können Sie gemeinsam mit dem Auszubildenden die Verkürzung bei der zuständigen Kammer beantragen (siehe § 8 BBiG).
Auch aufgrund geleisteter Vorbildung, z.B. besonders guter Schulabschluss, bestandenes Abitur, Besuch eines Berufsgrundschuljahres o.Ä. kann die Ausbildungszeit verkürzt werden.
Zuletzt bleibt auch die Möglichkeit, aufgrund besonders guter Leistungen während der Ausbildung zu verkürzen und an einer früheren Abschlussprüfung teilzunehmen.
Was muss ich als Ausbilder:in tun?
Bittet Ihr Auszubildender Sie um die Verkürzung seiner Ausbildungszeit, prüfen Sie zunächst, ob dies für Sie und Ihren Betrieb in Frage kommt. Ist das der Fall, füllen Sie den entsprechenden Antrag gemeinsam mit Ihrem Auszubildenden aus bzw. verfassen die Anfrage gemeinsam. Es empfiehlt sich, diesen so früh wie möglich an die zuständige Kammer zu richten – spätestens jedoch ein Jahr vor Ausbildungsende.
Ausbildung verkürzt – Wann endet die Ausbildung?
Hierzu sagt § 21 BBiG Beendigung:
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Dies gilt sowohl für Auszubildende, die ihre Ausbildungszeit verkürzt haben, als auch für Auszubildende, die die Regelausbildungszeit durchlaufen haben. Die Abschlussprüfungen finden oft vor Ablauf der vollständigen Regelausbildungszeit statt. Die schriftlichen Prüfungen sind bspw. im Mai, die praktischen Prüfungen anschließend im Juni – obgleich im Ausbildungsvertrag das Ausbildungsende für den 31. Juli vorgesehen war. Auch dann gilt: Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, sofern der Auszubildende die Abschlussprüfung bestanden hat.
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