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Pflichten bzgl. der Erstuntersuchung und Nachuntersuchung

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Vor Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsbeginn ist für Jugendliche unter 18 Jahren die sogenannte Erstuntersuchung Pflicht. Nach einiger Zeit muss eine Nachuntersuchung folgen. Was sind Ihre gesetzlichen Pflichten als Ausbilder:in? Was passiert, wenn die Bescheinigung nicht vorgelegt wird? Welche gesetzlichen Pflichten bzgl. der Erstuntersuchung und Nachuntersuchung haben Sie als Ausbilder:in?

Erstuntersuchung: Eigenverantwortung des Nachwuchses

Die sogenannte Erstuntersuchung ist eine der Voraussetzungen für minderjährige Auszubildende, um eine Ausbildung antreten zu können (§ 32 JArbSchG). Der Berufsausbildungsvertrag wird nur in das Berufsausbildungsverzeichnis der zuständigen Kammer eingetragen, wenn die ärztliche Bescheinigung dem Antrag auf Eintragung beigefügt ist.

Die Jugendlichen können für diese Erstuntersuchung zu einem Arzt ihrer Wahl gehen und sich dort eine Bescheinigung erstellen lassen, die Ihnen als Ausbildendem vorzulegen ist. Diese Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung darf zu Beginn der Beschäftigung nicht älter als 14 Monate sein. Machen Sie Ihre neuen Auszubildenden bereits bei Unterschrift des Ausbildungsvertrags darauf aufmerksam und erinnern Sie ggf. daran.

Nachuntersuchung: Vermeiden Sie ein Beschäftigungsverbot!

Spätestens ein Jahr nach Ausbildungsbeginn müssen minderjährige Auszubildende eine Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen (§ 33 Abs. 1 JArbSchG). Laut Gesetz sind Sie als Ausbilder:in verpflichtet, die betreffenden Auszubildenden bereits im Vorfeld auf die nötige Durchführung der ärztlichen Untersuchung hinzuweisen.

Erinnern Sie Ihre Azubis etwa neun Monate nach Aufnahme der Ausbildung (je nach Ausbildungsbeginn beispielsweise im Mai/Juni). Denn die Nachuntersuchung muss innerhalb der letzten drei Monate des ersten Ausbildungsjahres durchgeführt werden.

Liegt diese Bescheinigung von einer/m Auszubildenden nicht rechtzeitig vor, müssen Sie die/den Jugendliche/n innerhalb eines Monats schriftlich auffordern, die Bescheinigung zu erbringen und gleichzeitig auf ein Beschäftigungsverbot bei Nichtvorlage hinweisen.

Nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Ausbildung dürfen Sie Jugendliche solange nicht weiter beschäftigen, bis die Bescheinigung vorliegt (§ 33 Abs. 3 JArbSchG). Je eine Kopie dieses Aufforderungsschreibens ist der/dem Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.

Sogar die Zulassung zur Abschlussprüfung ist gefährdet!

Fehlt die Bescheinigung über die Nachuntersuchung am Tag der Anmeldung zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung immer noch und kann der zuständigen Kammer nicht vorgelegt werden, ist das Ausbildungsverhältnis im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu löschen (§ 35 Abs. 2 BBiG). Eine Zulassung zur Abschlussprüfung ist dann nicht möglich!

Ihre Auszubildenden sind für die Untersuchungen von Ihnen freizustellen. Dies darf keinen Entgeltausfall zur Folge haben. Wechselt ein Jugendlicher innerhalb seiner Ausbildung in ein anderes Unternehmen, so müssen Sie ihm die Bescheinigungen aushändigen.

Aufbewahrungsfrist

Der Ausbildungsbetrieb hat die ärztlichen Bescheinigungen längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Jugendlichen aufzubewahren. Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sind die Bescheinigungen an die jeweiligen Jugendlichen zurückzugeben. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 59 Abs. 1 Nr. 5 JArbSchG.

Mit der Aufforderung zur Erst- bzw. Nachuntersuchung zeigen Sie auch, wie wichtig Ihnen die Gesundheit der Auszubildenden ist und dass Sie als Ausbildungsbetrieb Ihren Pflichten nachkommen.

 

 

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