Wann Sie mit den Eltern Ihres Azubis sprechen sollten – und wann Sie müssen
Auszubildende stehen am Anfang ihres Berufslebens. Sie werden wie Erwachsene behandelt und dürfen bereits viele Angelegenheiten alleine regeln. Doch wann sollten Sie als Ausbilder das Gespräch zu den Eltern Ihres Schützlings suchen, wann müssen Sie es und in welcher Situation dürfen Sie es auf gar keinen Fall?
Volljährig oder nicht?
Ist Ihr Auszubildender minderjährig, dann müssen seine Eltern den Ausbildungsvertrag mit unterzeichnen. Damit haben Sie gleichermaßen auch das Recht, über den Verlauf der Ausbildung ihres Kindes informiert zu werden. Fragen die Eltern Sie gezielt nach dem Stand der Ausbildung und wie sich Sohn oder Tochter bei Ihnen im Betrieb entwickelt, können Sie mit ihnen sprechen.
Hat ein Auszubildender das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, gibt es aber auch Situationen, in denen Sie als Ausbilder verpflichtet sind, die Eltern einzuschalten. Dies gilt immer dann, wenn die Ausbildungsziele eventuell gefährdet sind, z. B. wenn Azubis die Berufsschule schwänzen oder im Betrieb erhebliche Schwierigkeiten haben. Dann ist es Ihre Pflicht, mit den Eltern zu sprechen. Auch im Falle einer Abmahnung ist diese den Eltern zuzustellen, wenn der Azubi noch minderjährig ist.
Dann dürfen Sie nicht mit den Eltern sprechen
Ist Ihr Azubi bereits volljährig, unterzeichnet er nicht nur den Ausbildungsvertrag allein – er ist auch alleiniger Ansprechpartner bei allen die Ausbildung betreffenden Belangen. Als Ausbilder dürfen Sie die Eltern des Azubis nicht kontaktieren, ebenfalls dürfen Sie Ihnen keine Fragen zur Ausbildung ihres Kindes beantworten. Probleme, die Ihr Auszubildender hat oder Schwierigkeiten, die er Ihnen bereitet, müssen Sie zunächst mit ihm allein besprechen.
Ausnahmen sind möglich
Möchten Sie trotz Volljährigkeit Ihres Azubis mit dessen Eltern sprechen, so muss Ihr Auszubildender sein Einverständnis geben. Da es sich bei solchen Fällen meist um schwierige Themen und Probleme in der Ausbildung handelt, ist es ratsam, sich die Einwilligung in einem solchen Fall schriftlich geben zu lassen.