Ärger mit der Ausbildung für Flüchtlinge in Bayern
Das neue Bundesintegrationsgesetz sollte für mehr Sicherheit bei der Ausbildung von Flüchtlingen sorgen. So gilt mit der Drei-plus-zwei-Regelung eigentlich, dass Geflüchtete während einer dreijährigen Ausbildung geduldet und anschließend für zwei Jahre Aufenthaltsrecht erhalten. Doch in Bayern wird das Integrationsgesetz zum Unmut vieler Unternehmer anders ausgelegt und sorgt damit für Ärger.
Unterschiedliche Auslegungen des Integrationsgesetzes
Ein 50-seitiges Schreiben des bayerischen Innenministeriums, insbesondere eine Anweisung darin, bereitet den ausbildenden Betrieben Schwierigkeiten: So heißt es dort, dass “die Beendigung des Aufenthalts” eines Geflüchteten schon dann als eingeleitet gilt, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde aufgefordert wird, “bei der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates persönlich zu erscheinen und einen Pass oder ein Passersatzpapier zu beantragen”. Das widerspreche einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs von Baden-Württemberg: Nur wenn der Abschiebe-Flug kurz bevorstehe (inklusive Buchung), könne eine Drei-plus-zwei-Regelung abgelehnt werden.
Unsicherheit für ausbildende Betriebe
In Bayern wird das anders ausgelegt – so mussten schon zahlreiche Flüchtlinge einen “informativen Hinweis” unterschreiben, mit dem sie bestätigen, dass “bei rechtskräftiger Ablehnung des Asylverfahrens unter Umständen nach der derzeitigen Rechtslage diese Beschäftigung versagt werden kann”. Die Unternehmen befürchten nun, dass es keinen Sinn mache, einen Flüchtling in die Ausbildung aufzunehmen, da man trotz anderslautender Vereinbarungen der Bundesregierung nicht weiß, ob dieser die Lehre auch tatsächlich beenden kann.