Probezeit beendet: Kündigung möglich?
Während der Probezeit ist eine Kündigung sowohl durch den Auszubildenden als auch den Ausbildungsbetrieb jederzeit möglich. Doch danach? Unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses dann noch möglich ist, erklärt Rechtsanwältin Dr. Carmen Hergenröder.
Fristlose Kündigung
Auch nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis beidseits ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden – allerdings nur aus einem sogenannten wichtigen Grund. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und begründet werden (§ 22 Abs. 2 und 3 BBiG). Außerdem muss sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der zugrunde liegenden Tatsachen ausgesprochen werden (§ 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG).
Ein wichtiger Grund für Auszubildende ist z. B.
- Nichtzahlung der Ausbildungsvergütung
- Fehlen eines geeigneten Ausbilders
- Mängel der Ausbildung
- Sexuelle Übergriffe bzw. Belästigungen
- wiederholte Nichtfreistellung für die Berufsschule
- wiederholt unerlaubte Überstunden
- Verlegung des Betriebs
- Umzug der Eltern
Für Ausbildungsbetriebe ist ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung z. B.
- Störung im Vertrauensbereich (Diebstahl, Unterschlagung, Beleidigung, tätlicher Angriff)
- Störung im Leistungsbereich (Nichtführen der Ausbildungsnachweise, Nichtbesuch der Berufsschule, häufiges Zuspätkommen, wiederholt Arbeitsverweigerung)
Nichtbefolgung von Weisungen, Verstoß gegen Verbote
Es ist jeweils zu prüfen, ob zuvor eine Abmahnung auszusprechen ist. Ist der zu kündigende Auszubildende minderjährig, wird die Kündigung erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 BGB). Ist ein Betriebsrat im Ausbildungsbetrieb vorhanden, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Je länger ein Ausbildungsverhältnis bereits andauert, desto strengere Anforderungen sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stellen (ArbG Essen, Urteil vom 27.09.2005 – 2 Ca 2427/05).
Autorin: Dr. Carmen Hergenröder, in: wirAUSBILDER, 1 2020, S. 22.
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