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Urteil: Weiterbeschäftigung nach bestandener Prüfung

Ein Azubi besteht seine Abschlussprüfung vor dem Ablauf der Ausbildungszeit. Das positive Ergebnis wird ihm und dem ausbildenden Betrieb unmittelbar mitgeteilt. Der ehemalige Azubi wird bis zum Ende der Ausbildungszeit weiterbeschäftigt. Welches Vertragsverhältnis besteht? Rechtsanwältin Dr. Carmen Hergenröder verrät, was Sie beachten sollten.

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Im Sachverhalt des BAG-Urteils vom 20.03.2018 – 9 AZR 479/17 beschäftigte der Ausbildende den ehemaligen Azubi ohne schriftliche Vereinbarung nach dessen Prüfung bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses weiter. Im Anschluss daran schlossen die Parteien einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag, der im Nachgang um ein Jahr verlängert wurde.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Der ehemalige Azubi reichte daraufhin Entfristungskontrollklage ein, weil nach seiner Meinung die sachgrundlose Befristung seines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unwirksam war, da durch seine Weiterbeschäftigung nach Bestehen der Abschlussprüfung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden sei.

Das BAG gab dem Kläger recht: Durch dessen Beschäftigung nach bestandener Abschlussprüfung sei zwischen den Parteien nach § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden.

Ausreichend für die vorzeitige Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses seien zwar nicht die erbrachten Prüfungsleistungen vor Ablauf der Ausbildungszeit. Vielmehr sei eine verbindliche Mitteilung des (Gesamt-)Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss erforderlich und ausreichend (§ 21 Abs. 2 BBiG), die im Streitfall erfolgt sei.

Der wirksame Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses scheitere an der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, so das BAG. Danach ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Fazit

Wer Auszubildende nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nur befristet einstellen möchte, kann dies nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne einen sogenannten Sachgrund für die Dauer von zwei Jahren tun. Wichtig ist, dass die Vereinbarung der Befristung schriftlich erfolgt – und zwar bevor der ehemalige Azubi seine Arbeit aufnimmt. Erfolgt die schriftliche Vereinbarung der befristeten Beschäftigung erst nach diesem Zeitpunkt, entsteht nach § 16 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

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Autorin: Dr. Carmen Hergenröder ist Rechtsanwältin, Referentin von Seminaren zum Berufsbildungs-, Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht sowie Lehrbeauftragte an der Technischen Hochschule Bingen. Seit Jahren schreibt sie für verschiedene juristische Verlage.

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