Den Azubi zum Drogentest schicken – darf ich das?
Vor der Einstellung eines neuen Auszubildenden ist die sogenannte Erstuntersuchung Pflicht. Jugendliche bzw. noch nicht volljährige Auszubildende dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn dem Betrieb eine Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorliegt. Aber darf ein Ausbilder seinen Azubi in diesem Zusammenhang auch zu einem Drogentest verpflichten?
Erstuntersuchung ist Pflicht
Die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung ist Voraussetzung für die Ausbildung. Der Ausbildungsvertrag darf nur dann in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden, wenn die Bescheinigung den Antragsunterlagen beigefügt ist. Ebenfalls relevant: Die ärztliche Bescheinigung darf zu Beginn der Beschäftigung nicht älter als 14 Monate sein.
Erstuntersuchung ist nicht die einzige Untersuchung
Ein Jahr, nachdem die Ausbildung aufgenommen wurde, hat der minderjährige Auszubildende die Pflicht, dem Betrieb eine Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorzulegen. Diese Nachuntersuchung muss innerhalb der letzten drei Monate des ersten Ausbildungsjahres durchgeführt werden.
Als Ausbilder sollten Sie Ihren Auszubildenden ausdrücklich und mit ausreichend Vorlaufzeit auf die Durchführung der Nachuntersuchung hinweisen. Es empfiehlt sich, dies etwa neun Monate nach Beginn der Ausbildung zu tun, da die Nachuntersuchung dann zeitnah durchgeführt werden und die Bescheinigung ausgestellt werden kann.
Freistellung für die Untersuchungen
Ihr Azubi hat das Recht, für die geforderten Untersuchungen von Ihnen und dem Betrieb freigestellt zu werden. Legt Ihnen Ihr Auszubildender die Bescheinigung über die Nachuntersuchung nicht vor, dürfen Sie ihn nach Ablauf von 14 Monaten nach Beginn der Ausbildung so lange nicht mehr beschäftigen, bis Ihnen die Bescheinigung vorgelegt wurde.
Darf ich meinen Azubi zum Drogentest schicken?
Einen Drogentest zu Beginn der Ausbildung vom Auszubildenden zu fordern, stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Auszubildenden dar. Ihr (potenzieller) Auszubildender kann sich daher weigern, an einem solchen Test teilzunehmen.
Besteht ein begründeter Verdacht auf einen Drogenkonsum des Auszubildenden und stellt dies eine mögliche Gefährdung des Auszubildenden und anderer Mitarbeiter dar, ist es Ihre Pflicht als Ausbilder, angemessen zu reagieren. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Auszubildenden und helfen Sie ggf. bei der Suche nach einem Therapieplatz.