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Mindestausbildungsvergütung 2023 beachten

Gibt es in Ihrem Ausbildungsbetrieb tarifvertragliche Regelungen? Ob Tarifvertrag, branchenüblich oder nicht, die vorgeschriebene Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende müssen Sie einhalten.

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Seit dem 01.01.2023 gilt die Mindestausbildungsvergütung von 620 Euro im ersten Ausbildungsjahr. In Ausbildungsverträgen, die Sie in 2023 mit neuen Auszubildenden schließen, müssen Sie diese Mindestvergütung also berücksichtigen.
Ab 2024 erfolgt eine jährliche Anpassung an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen.

Jährlich steigende Ausbildungsvergütung

Den gesetzlichen Vergütungsanspruch finden Sie in § 17 BBiG. Dieser regelt den Vergütungsanspruch und die Mindestvergütung.

Eine Besonderheit der Ausbildungsvergütung gegenüber normalen Gehältern ist, dass sie jährlich ansteigt:

  • im zweiten Ausbildungsjahr um 18 %
  • im dritten Ausbildungsjahr um 35 %
  • im vierten Ausbildungsjahr um 40 %

Tarifverträge haben Vorrang

Grundsätzlich gilt: Die Mindestausbildungsvergütung darf nicht unterschritten werden. In Ausnahmefällen, z. B. einer Wirtschaftskrise, kann durch die Tarifpartner jedoch eine niedrigere Vergütung ausgehandelt werden. In diesem Fall ist die Unterschreitung der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Ausbildungsbetriebe, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, müssen ohne Ausnahmeregelungen die Mindestvergütung zahlen.


Eine hohe Ausbildungsvergütung ist auch attraktiv für Bewerber:innen.

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