Mindestausbildungsvergütung steigt im Jahr 2025
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat die Sätze der Mindestausbildungsvergütung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) für das Jahr 2025 berechnet. Die Veröffentlichung der neuen Sätze durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Bundesgesetzblatt ist mittlerweile erfolgt.
Für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen nach BBiG oder Handwerksordnung, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 beginnen, gelten folgende monatlichen Mindestvergütungen:
Für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen nach BBiG oder Handwerksordnung, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 beginnen, gelten folgende monatlichen Mindestvergütungen:682 Euro im 1. Ausbildungsjahr
- 805 Euro im 2. Ausbildungsjahr
- 921 Euro im 3. Ausbildungsjahr
- 955 Euro im 4. Ausbildungsjahr
Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen. Sieht der Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen sich tarifgebundene Ausbildungsbetriebe nach diesem Tarifvertrag richten. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 % unterschreiten darf.
Das BBiG sieht eine jährliche Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für das 1. Ausbildungsjahr vor. Für das 2. bis 4. Ausbildungsjahr gibt es gesetzlich festgelegte prozentuale Aufschläge auf die Mindestvergütung des 1. Ausbildungsjahres. Sie betragen 18 % für das 2. Ausbildungsjahr, 35 % für das 3. Ausbildungsjahr und 40 % für das 4. Ausbildungsjahr. Im laufenden Jahr 2024 beträgt die Mindestausbildungsvergütung für das 1. Ausbildungsjahr 649 Euro.
Seit Herbst 2023 wird die Fortschreibung der Mindestausbildungsvergütung durch das BIBB vorgenommen und durch das BMBF im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Die Berechnungsgrundlage bilden die Daten der Berufsbildungsstatistik des Bundes und der Länder sowie die im BBiG, § 17, Absatz 2 festgelegte Fortschreibungsmethodik. Erste Analysen des BIBB für die Jahre 2020 bis 2022 zeigen, dass seit der Einführung der Mindestausbildungsvergütung im Jahr 2020 für insgesamt rund 3 bis 4 % der neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse eine Vergütung in Höhe der Mindestausbildungsvergütung vereinbart worden ist. Dabei variiert der Anteil der Verträge auf Höhe der Mindestausbildungsvergütung sowohl zwischen den Ausbildungsbereichen als auch den Bundesländern stark.
Während der Anteil im Handwerk, der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft bei 7 bis 8 % liegt, beträgt er im Bereich Industrie und Handel rund 2 % und in den Freien Berufen weniger als 1 %. Im Öffentlichen Dienst gibt es aufgrund höher liegender Tarifabschlüsse nahezu kein Ausbildungsverhältnis mit einer Vergütung in Höhe der Mindestausbildungsvergütung. Ähnlich groß fallen die Unterschiede zwischen den Bundesländern aus. Während der Anteil in den alten Bundesländern bei rund 2 bis 4 % liegt, bewegt er sich in den neuen Bundesländern zwischen 6 und 10 %. Die einzige Ausnahme im Westen Deutschlands bildet das Saarland mit einem Anteil von 6 %.
Der weitaus größte Teil der Auszubildenden erhält jedoch eine Ausbildungsvergütung deutlich oberhalb der Mindestausbildungsvergütung. Demnach erhielten im Jahr 2023 nach Berechnungen des BIBB die Auszubildenden in tarifgebundenen Betrieben über alle Ausbildungsjahre hinweg im Durchschnitt eine Ausbildungsvergütung von 1.066 Euro brutto im Monat. Auch hier zeigen sich allerdings zum Teil erhebliche Abweichungen vom Durchschnittswert je nach Zuständigkeitsbereich und Ausbildungsberuf.
Weitere Informationen:
- zur Mindestausbildungsvergütung unter www.bibb.de/mindestausbildungsverguetung
- zur Datengrundlage und Berechnungsmethodik
- zur Entwicklung der Mindestausbildungsvergütung seit 2020 in: BIBB-Datenreport, Kapitel A 9.1.3, Seite 236-239
- zur Entwicklung der tariflichen Ausbildungsvergütungen unter https://bibb.de/de/4843.php
Quelle: BIBB Pressemitteilung 31/2024 | Bonn, 17.10.2024
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