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Gute Ausbildungsqualität – wie kann sie erreicht werden?

Gute Ausbildungsqualität

Eigentlich sieht es ja ganz gut aus – rund 72 Prozent aller Azubis sind mit ihrer Ausbildungsqualität zufrieden. So lautet das Ergebnis des Ausbildungsreports 2017 vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Allerdings heißt das auch, dass etwa ein Drittel nicht zufrieden ist. Was muss hier also konkret in der Ausbildung verbessert werden und was können Sie dafür tun?

Kennen Sie schon die HA-Empfehlung 162?

Dafür lohnt  es sich, immer wieder mal einen Blick in das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Handwerksordnung (HwO) zu werfen. Denn hier können Sie die Grundlagen für das Ausbildungsverhältnis sowie die Pflichten von Azubi und Ausbilder nachlesen und daraus entsprechende Qualitätsansprüche ableiten. Auch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat eine Empfehlung zur Eignung von Ausbildungsstätten herausgegeben, die sogenannte HA-Empfehlung 162. Beschrieben werden darin folgende Bedingungen, die zu einer guten Ausbildungsqualität beitragen:

Betrieblicher Ausbildungsplan

Laut Ausbildungsreport haben mehr als ein Drittel der Azubis keinen betrieblichen Ausbildungsplan (siehe auch: Wie erstelle ich einen betrieblichen Ausbildungsplan?). Dieser enthält die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Zeitraum und betrieblichen Ausbildungsort. Auch was wann Gegenstand der Ausbildung wird und welche Ausbildungsverantwortlichen zuständig sind, ist hier festgehalten. Das alles basiert auf der jeweiligen Ausbildungsordnung und -rahmenplan des zu erlernenden Berufes.

Ausbildungspersonal

Auch hier ist die Mehrheit der Azubis mit der Betreuung zufrieden, bei zehn Prozent gibt es aber Anlass für Verbesserungen. Das Ausbildungspersonal ist für die Organisation der Ausbildung und Vermittlung der Inhalte verantwortlich. Dazu muss es neben der Fachkompetenz über methodische, soziale und pädagogische Kompetenzen verfügen, das gilt für Ausbilder und ausbildungsverantwortliche Fachkräfte. Vereinfacht gesagt: alle Personen, die sich um die Azubis kümmern, sollten fachlich und persönlich geeignet sein (§28 BBiG). Die persönliche Eignung besteht nur, wenn nicht gegen das BBiG oder gegen damit im Zusammenhang stehende Vorschriften und Bestimmungen verstoßen wurde. Außerdem darf kein Beschäftigungsverbot von Jugendlichen vorhanden sein (§25 Jugendarbeitsschutzgesetz).

Fachliche Eignung

Fachlich geeignet ist, wer über die jeweiligen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten bzw. Kenntnisse verfügt (siehe auch: Ist mein Azubibetreuer fachlich geeignet?). Während die beruflichen Fähigkeiten durch Ausbildungsabschlüsse oder entsprechende Berufspraxis nachgewiesen werden, sollte darüber hinaus auch ein Zertifikat nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) erworben werden.

Ausbildungsmittel- und ausstattung

Für die jeweilige Ausbildung sollten alle Einrichtungen und Mittel vorhanden sein, die für die Vermittlung der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Inhalte notwendig sind. Das betrifft z. B. Kommunikations- und Informationssysteme, Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Geräte, Pflege- und Wartungseinrichtungen, bürotechnisches Zubehör und nötige Lehr- und Lernmittel. Zusätzlich dazu muss den Azubis die angemessene Zeit für Ausbildungszwecke zur Verfügung stehen.

Ausbildungsfremde Tätigkeiten

Über 11 Prozent der Azubis gaben laut Studie an, mit ausbildungsfremden Tätigkeiten beschäftigt worden zu sein. Da nicht direkt für jeden erkennbar ist, wann es sich um eine ausbildungsfremde Tätigkeit handelt, lohnt der Blick in den betrieblichen Ausbildungsplan: Wenn die Aufgabe nicht direkt etwas mit einem zu erreichenden Ausbildungsziel zu tun hat oder dazu beiträgt, sollte sie dem Azubi nicht übertragen werden.

Überstunden

36 Prozent der Azubis müssen regelmäßig Überstunden leisten – optimale Rahmenbedingungen einer Ausbildung sehen anders aus! Prinzipiell sind Auszubildende nicht verpflichtet, länger zu arbeiten, als es der Ausbildungsvertrag vorsieht. Überstunden dürfen nur mit dem Einverständnis des Azubis abgeleistet werden und sollten immer dem Ausbildungszweck dienen. Zudem sollte eine ausbildungsbeauftragte Person während der Überstunden anwesend sein. Die Vergütung von Überstunden erfolgt über das Gehalt oder in Freizeit.

Quelle: Besser geht immer. T. Ressel in: Bildungspraxis, Heft 02/2018, S. 30-32.

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