Wer arbeitet, darf auch Urlaub nehmen – oder muss!?
Ganz gleich, ob Azubi oder ausgelernt – wir alle haben ein Recht auf Urlaub. Aber muss ein Auszubildender seinen Urlaub eigentlich nehmen und ist es die Pflicht des Ausbilders, den Azubi zum Urlaub nehmen anzuhalten?
Der Anspruch auf Urlaub
Grundsätzlich hat Ihr Auszubildender während seiner Ausbildungszeit Anspruch auf Erholungsurlaub. Bereits zu Beginn der Ausbildung ist es die Pflicht des Ausbilders, die genaue Anzahl der Urlaubstage Ihres Auszubildenden im Ausbildungsvertrag festzuhalten.
Beachten Sie dabei unbedingt das Alter Ihres Auszubildenden. Ist Ihr Azubi volljährig, greift das Bundesurlaubsgesetz (Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer). Bei minderjährigen Auszubildenden findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung.
§ 19 Urlaub (JArbSchG)
(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
(2) Der Urlaub beträgt jährlich
1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.
[…]
(3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
(4) Im Übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetztes. […]
Auch Pflichturlaub darf angeordnet werden
Der sogenannte Pflichturlaub muss von Ihrem Auszubildenden dann genommen werden, wenn Ihr Unternehmen z. B. über den Jahreswechsel Betriebsferien angesetzt hat. Dies können Sie als Ausbilder oder Vorgesetzter anordnen. Ebenso können Betriebsferien aus saisonalen Gründen oder aufgrund von drohenden Produktionsausfällen angesetzt werden. In einem solchen Fall hat Ihr Auszubildender jedoch das Recht, den Betriebsrat oder eine Gewerkschaft zu kontaktieren und sich über die Zulässigkeit des Pflichturlaubs zu informieren.
Das Recht auf Sonderurlaub
Binnen einer zwei- oder dreijährigen Ausbildung können Umstände auftreten, die Ihrem Auszubildenden das Recht auf Sonderurlaub einräumen. Sonderurlaub muss dann auch kurzfristig gewährt werden. Die konkreten Regelungen sind im Arbeitsrecht und in den jeweils greifenden Tarifverträgen geregelt.
Gründe für Sonderurlaub:
- Tod eines nahen Angehörigen
- Geburt eines Kindes
- Krankheit eines Kindes, welches durch den Auszubildenden gepflegt werden muss
- staatsbürgerliche Pflichten, z.B. Wahrnehmung eines Gerichtstermins
- ggf. Umzug